Um die Frage nach der im Einzelfall zulässigen Abrechnungsvariante zu beantworten, sind stets die Bruttowerte der Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Mindertwert dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) gegenüberzustellen. Die Nettowerte sind lediglich dann in Ansatz zu bringen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Grundsätzlich kann der Geschädigte auf den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand verwiesen werden. Wenn jedoch ein besonderes „Integritätsinteresse“ vorliegt, greifen zugunsten des Geschädigten verschiedene Ausnahmen, welche nachfolgend im Rahmen der vom BGH entwickelten vier „Fallgruppen“ dargestellt werden.
Bei der Frage, welchen Betrag die gegnerische Versicherung bezahlen muss, kommt es durchaus auf Details an. Grundsätzlich werden immer zwei Szenarien durchgespielt:
Ist es wirtschaftlicher, das Fahrzeug reparieren zu lassen und eine ggf. notwendige Wertminderung zu zahlen, oder ist es wirtschaftlicher, ein neues (gebrauchtes) Fahrzeug anzuschaffen und von diesen Kosten die Verkaufserlöse des verunfallten Fahrzeugs abzuziehen?
Ist die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung größer/kleiner als Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert? Die Fragestellung erweitert sich allerdings noch etwas durch die Tatsache, dass der BGH dem Geschädigten unter bestimmten Umständen zugesteht, bis zu 130% der Reparaturkosten reparieren zu lassen. Wir sprechen dann von der „130%-Grenze“. Um diese nutzen zu können, muss der Geschädigte sein „Integritätsinteresse“ nachweisen. In diesem Themenkomplex hat unser Berufsverband eine „Info für Autofahrer“ herausgegeben, welche wir Ihnen im Nachfolgenden im Originaltext zur Verfügung stellen.
Um die Frage nach der im Einzelfall zulässigen Abrechnungsvariante zu beantworten, werden stets die Bruttowerte der Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand ( = Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ) gegenüberzustellen. Die Nettowerte sind lediglich dann in Ansatz zu bringen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Grundsätzlich kann der Geschädigte auf den geringeren Wiederbeschaffungswert hingewiesen werden. Wenn jedoch ein besonderes „Integritätsinteresse“ vorliegt, greifen zugunsten des Geschädigten verschiedene Ausnahmen, welche nachfolgend im Rahmen der vom BGH entwickelten vier „Fallgruppen“ dargestellt werden:
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosen. Die Mehrwertsteuer wird ersetzt, sofern sie angefallen ist.
Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130% des Wiederbeschaffungswertes
Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes
Liegen die kalkulierten Reparaturkosten beispielsweise unter Verwendung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Werkstatt und bei Verwendung von Neuteilen oberhalb der 130%-Grenze und beabsichtigt der Geschädigte gleichwohl eine Reparatur des Fahrzeuges, sollte er immer durch den Sachverständigen prüfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze möglich ist. Der Sachverständige sollte in diesen Fällen eine verbindliche Alternativkalkulation fertigen.
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 750,00 €), dürfte als Schadennachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen; die Kosten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
Während der Zeit, in welcher das Fahrzeug repariert wird oder ein neues Fahrzeug angeschafft wird, steht es dem Geschädigten nicht zur Verfügung. Er kann sich in dieser Zeit einen Mietwagen nehmen, um seine Mobilität wieder herzustellen. Die Kosten hierfür muss der Schädiger übernehmen. Verzichtet der Geschädigte darauf, so kann er dafür sogenannten „Nutzungsausfall“ in Anspruch nehmen. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
Je nach Einzelfall können weitere Ausgaben anfallen, welche der Geschädigte nicht gehabt hätte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Dies können z. B. sein: